VFAB Statuten

Inhaltsverzeichnis

I. Name und Sitz
Art. 11 Name
Art. 12 Sitz

II. Zweck, Aufgaben, Tätigkeit Art. 13 Zweck
Art. 14 Aufgaben, Tätigkeit

III. Finanzielle Mittel, Haftung Art. 15 Finanzielle Mittel
Art. 16 Vermögen
Art. 17 Haftung

IV. Mitgliedschaft Art. 18 Mitglieder
Art. 19 Neumitglieder
Art. 10 Austritt
Art. 11 Ausschluss

V. Organisation Art. 12 Organe
Art. 13 GV / DV
Art. 14 Delegierte
Art. 15 Einberufung DV
Art. 16 Stimmrecht
Art. 17 Leitung / Protokollführung
Art. 18 Wahlen / Abstimmungen
Art. 19 Zuständigkeit DV
Art. 20 Anträge
Art. 21 Zusammensetzung Vorstand
Art. 22 Amtsdauer
Art. 23 Zuständigkeit Vorstand
Art. 24 Vorstandssitzungen
Art. 25 Wahl, Aufgaben, Rechte der Revisoren

VI. Rechnungsabschluss Art. 26 Vereinsjahr

VII. Auflösung Art. 27 Gründe
Art. 28 Liquidation Name

VIII. Schlussbestimmungen Art. 29 Sportfischergesellschaft
Art. 30 Grundstücke
Art. 31 Handelsregistereintrag
Art. 32 Schiedsgericht



I. Name und Sitz

Art. 1 Name
Unter dem Namen

Vereinigte Fischereivereine Aarau-Brugg
nachstehend VFAB genannt (vormals Sportfischergesellschaft Aarau) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 Sitz
Die VFAB hat ihren Sitz in Aarau.





II. Zweck, Aufgaben, Tätigkeit

Art. 3 Zweck
Die VFAB bezweckt:

1. Pachtung der staatlichen Aarefischenzen, z. Zeit die Reviere Nr. 15, 16, 17, 18 und 19, von der Mündung Süssbach Brugg bis zur Kantonsgrenze Aargau / Solothurn, Wöschnau.

2. Einhaltung und Überwachung der fischereirechtlichen Vorschriften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit Organisation der freiwilligen Fischereiaufsicht.

3. Fischereirechtliche Betreuung der gepachteten Gewässer aufgrund der gesetzlichen Vorschriften sowie Hege und Pflege derselben zur Förderung und Erhaltung eines vielfältigen und natürlichen Fischbestandes.

4. Unterstützung der angeschlossenen Vereine in der Aus- und Weiterbildung ihrer Mitglieder in fischereirechtlichen Belangen.

5. Ausgabe von Jahres-, Wochen- und Tageskarten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der staatlichen Pachtbedingungen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 4 Aufgaben, Tätigkeit
Zur Erreichung seines Zweckes gemäss Art. 3 kann der Verein:

1. Weitere Gewässer im Pachtbereich zur Betreuung als Laich-, Aufzucht- und Schongewässer pachten.

2. In der Einschränkung der gesetzlichen Bestimmungen in einem Reglement weitere Fischerei-Schonmassnahmen für seine Kartenbezüger festlegen.

3. Fischerkurse und -prüfungen durchführen.

4. Die Vergabe und Entzug der Jahres-, Wochen- und Tageskarten nach folgenden Grundsätzen vornehmen:

a) Die Mitgliedervereine übernehmen die von der Delegiertenversammlung alle 4 Jahre festzulegende Zahl von Jahreskarten; zusätzlich ist bei einer Neuaufnahme gemäss Art. 9 nachstehend die Kartenverteilung neu festzulegen; Grundlage für die Festlegung des neuen Verteilschlüssels sind die Mitgliederzahlen der angeschlossenen Vereine am Stichtag, d. h. am 31. Dezember des der Beschlussfassung vorausgehenden Jahres.

b) Die Vergabe aller Karten erfolgt in eigener Kompetenz durch die Mitgliedervereine. Zusätzlich ist der Vorstand berechtigt, Wochen- und Tageskarten abzugeben.

c) Jahreskarten dürfen nur an Mitglieder der angeschlossenen Vereine abgegeben werden.

d) Pächter- und Gehilfenkarten werden den Vorstandsmitgliedern sowie – soweit der Vorrat reicht – den freiwilligen Fischereiaufseher abgegeben. Die Abgabe erfolgt unentgeltlich.

e) Der Entzug von Jahreskarten erfolgt:

Durch die angeschlossenen Vereine
– Bei Austritt (ausgenommen bei einem Übertritt zu einem anderen angeschlossenen Verein) oder Ausschluss ihres Mitgliedes
– Nichtbezahlung der Jahreskarten-Gebühr
– Nichtabgabe der Jahresfangstatistik

Durch den Vorstand
– Bei Verstössen gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen Schonmassnahmen gemäss Ziff. 2 hiervor und zwar bei Verletzung der Bestimmungen über Schonmass, Schonzeit oder Fangmethoden sofort, in allen anderen Fällen bei Wiederholung nach vorhergegangener Verwarnung.

– Bei einer Handlungsweise eines Karteninhabers, die in schwerer Weise gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind oder dessen Ansehen schädigen.

Nachtrag: Beschluss der 18. ord. DV vom 14. April 2011

– Die Rückgabe der Statistiken muss bis am 5. Dezember erfolgen, die Zahlung der Jahreskarte VFAB bis 15. Dezember. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, verliert den Anspruch der Karte ab dem folgenden Jahr.

Gegen den Kartenentzug durch den Vorstand kann bei der Delegiertenversammlung Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zum Entscheid ist der Karteninhaber in seinen Rechten suspendiert.

Der Kartenentzug gibt in jedem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Kartengebühren.

Nachtrag: Beschluss der 10. ord. DV vom 27. März 2003 

f) Die Fischfangstatistiken der Jahreskarteninhaber von angeschlossenen Mitgliedervereinen (VFAB), sind bis am 5. Dezember zwecks Überprüfung und Bereinigung an die Vereine zu senden.

Die Mitgliedervereine verpflichten sich, die Fischfangstatistiken für die Auswertung bis am 15. Dezember an das verantwortliche Vorstandsmitglied (VFAB), mit gleichzeitiger Meldung an den Kassier (VFAB), weiterzuleiten.

Für den Monat Dezember ist eine Übergangsstatistik zu führen.





III. Finanzielle Mittel, Haftung

Art. 5 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben sind in erster Linie aus dem Erlös der Kartengebühren zu erbringen.

Zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 4 Ziff. 1–3 können auch Mitgliederbeiträge erhoben werden, wobei es dazu eines qualifizierten Mehrs gemäss Art. 18 Abs. 1 hiernach bedarf. Dieser Mitgliederbeitrag ist im Verhältnis zu den, den angeschlossenen Vereinen zugewiesenen Jahreskarten zu erheben.

Art. 6 Vermögen

Nebst einer angemessenen Rückstellung für Geräte, Risiken im Zusammenhang mit den Pachtverpflichtungen gegenüber dem Kanton und Zupachtung gemäss Art. 4 Ziff. 1 sind keine Erträgnisse zur Vermögensbildung anzustreben und in diesem Sinne die Rechnung ausgeglichen zu gestalten.

Art. 7 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet sein Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist die Verpflichtung der Mitgliederbeiträge zur Bezahlung der Jahreskartengebühr gemäss Zuweisung nach Art. 4, Ziff. 4, Lit. a hiervor.





IV. Mitgliedschaft

Art. 8 Mitglieder
Mitglieder der VFAB sind:

1. Fischerzunft Aarau
2. Fischereiverein Buchs & Umgebung
3. Fischer-Club Rohr
4. Freiangler-Verein Rupperswil
5. Fischerclub Mühlibach Wildegg
6. Fischerclub Villnachern
7. Fischereiverein Brugg

Nachtrag: Beschluss der 18. ord. DV vom 14. April 2011

Die Mitgliedervereine verpflichten sich zur Mitgliedschaft im AFV (Aargauischen Fischereiverbandes) und SFV (Schweizerischer Fischerei-Verband)

Nachtrag:
Beschluss der 24. ord. DV vom 16.03.2017, wird dieser Nachtrag vom 14.04.2011 gänzlich gestrichen

Art. 9 Neumitglieder
Unter folgenden Voraussetzungen können Neumitglieder aufgenommen werden:

1. Es werden nur als Fischervereine konstituierte juristische Personen aufgenommen.

2. Sitz und Haupttätigkeit des Antragstellers müssen im Einzugsbereich der Pacht gemäss Art. 3 Ziff. 1 hiervor sein.

3. Die Zweckbestimmung, die Aufgaben und die Tätigkeit des Antragstellers müssen im Einklang mit den statuarischen Bestimmungen der VFAB sein.

4. Der Antragsteller hat dem Vorstand ein schriftliches Gesuch um Aufnahme unter Beilage seiner Statuten und seines Mitgliederverzeichnisses einzureichen. Der Vorstand prüft das Aufnahmegesuch und stellt zuhanden der nächstfolgenden ordentlichen Delegiertenversammlung Antrag um Gutheissung oder Ablehnung der Aufnahme.

5. Für die Aufnahme bedarf es eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses gemäss Art. 18 Abs. 2 hiernach.

Art. 10 Austritt
Der Austritt ist in folgenden Fällen möglich:

1. Auf Ende der achtjährigen Pachtperiode durch schriftliche Kündigungmindestens ein Jahr vor Ablauf.

2. Bei Auflösung des angeschlossenen Vereines auf den Zeitpunkt derAuflösung hin ohne Kündigung.

Das ausscheidende Mitglied (Verein) verliert jeden Anspruch auf das Vermögen der VFAB. Zugleich werden seinen Mitgliedern auf den Zeitpunkt des Austrittes die Jahreskarten entzogen.

Art. 11 Ausschluss
Mitglieder (Vereine), welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, in schwerwiegender Weise gegen die Statuten verstossen oder das gute Ansehen der VFAB schädigen, können ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung und bedarf des qualifizierten Mehrheitsbeschlusses gemäss Art. 18 Abs. 3 hiernach.

Das ausgeschlossene Mitglied (Verein) verliert jeden Anspruch auf das Vermögen der VFAB. Zugleich werden seinen Mitgliedern auf den Zeitpunkt des Ausschlusses die Jahreskarten entzogen.





V. Organisation

Art. 12 Organe
Die Organe der Vereine sind:

A die Delegiertenversammlung
B der Vorstand
C die Revisoren

A DelegiertenversammlungArt. 13 GV / DV
Anstelle einer Generalversammlung mit allen Mitgliedern der angeschlossenen Vereine wird die Delegiertenversammlung durchgeführt.

Art. 14 Delegierte
Zur Wahrung ihrer Interessen werden die der VFAB angeschlossenen Vereine durch Delegierte vertreten.

Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl der angeschlossenen Vereine. Jeder Verein hat Anspruch auf einen Delegierten je 10 Vereinsmitglieder, wobei nach den normalen Rundungsregeln auf das ganze zehn auf- oder abzurunden ist. Unabhängig davon hat jeder Verein Anspruch auf mindestens 4 und höchstens 12 Delegierte.

Art. 15 Einberufung DV
Die Einberufung der DV erfolgt durch den Vorstand.

Ordentlicherweise ist jedes Jahr bis längstens Ende April eine DV durchzuführen. Ausserordentlicherweise ist eine DV durchzuführen, wenn es 

– der Vorstand als notwendig erachtet, 
oder
– die Mehrheit der angeschlossenen Vereinen dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangt. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, innert längstens 30 Tagen nach Eingang des schriftlichen Begehrens zur DV einzuladen.
Die Einladung zur DV erfolgt schriftlich mindestens 20 Tage vor Versammlungstag unter Angabe der zu behandelnden Traktanden.
Art. 16 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind die anwesenden Delegierten.
Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

Art. 17 Leitung / Protokollführung
Die Delegiertenversammlung wird durch den Präsidenten des Vorstandes und in dessen Verhinderungsfalle durch den Vizepräsidenten oder durch ein anderes Vorstandsmitglied geführt. Die Protokollführung erfolgt durch den Aktuar oder in dessen Verhinderungsfalle durch einen vom Präsidenten zu bezeichnenden Sekretär.

Art. 18 Wahlen / Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen werden offen und unter Vorbehalt von Abs. 2 hiernach mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten durchgeführt. Geheime Wahlen und Abstimmungen werden durchgeführt, wenn einem entsprechend Antrag mit einfachem Mehr zugestimmt wurde. Für die Wahlen aller Vorstandsmitglieder ist aus der Mitte der Delegierten ein Tagespräsident zu bestimmen.

Für folgende Beschlüsse bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten:

1. Einführung oder Aufhebung (jedoch ohne Festsetzung) eines Mitgliederbeitrages (Art. 5 Abs. 2)

2. Neuaufnahme von Mitgliedern (Art. 9)

3. Ausschluss eines Mitgliedes (Art. 11)

4. Änderung der Zweckbestimmungen (Art. 3) sowie der Aufgaben und Tätigkeiten (Art. 4)

5. Auflösung des Vereins (zusätzliches Erfordernis vgl. Art. 27 Ziff 1 hiernach)

Art. 19 Zuständigkeit DV
Der Delegiertenversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

1. Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Aktuars und des Kassiers sowie der weiteren Vorstandsmitglieder, der Revisoren sowie der Stimmenzähler

2. Genehmigung des Jahresberichtes

3. Genehmigung des Protokolls der DV

4. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes mit Entlastungserklärung an den Vorstand

5. Festlegung des Jahresbudgets, der Kartengebühren und eines allfälligen Jahresbeitrages

6. Festlegung des Verteilschlüssels für die Jahreskarten

7. Genehmigung der Einführung, Abänderung oder Aufhebung von Reglementen für die Vereinstätigkeit

8. Beschlussfassung über den Bei- oder Austritt bezüglich anderer Vereine oder Verbände

9. Behandlung von schriftlichen Anträgen (Art. 21)

10. Beschlussfassung über alle anderen der DV durch das Gesetz, die Statuten oder vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte

Art. 20 Anträge
Anträge an die DV sind mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich dem Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle angeschlossenen Vereine.

B Vorstand Art. 21 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier werden durch die DV bestimmt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.

Jeder angeschlossene Verein hat Anspruch auf mindestens einen Sitz im Vorstand. Alle Vorstandsangehörige müssen Mitglied in einem der angeschlossenen Vereine sein.

Art. 22 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 23 Zuständigkeit
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der DV oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die Geschäftsführung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die allgemeine Überwachung der Interesse des Vereines zu.

2. Vollzug der Beschlüsse der DV.

3. Vertretung des Vereines nach aussen. Der Präsident und im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident führen zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier rechtsverbindlich Unterschrift zu zweien.

4. Einberufung der DV.

5. Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebes im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse bzw. von allfälligen Reglementen.

6. Wahl und Überwachung des für den Vereinsbetrieb nötigen Personals inklusive Bestimmung der freiwilligen Fischereiaufseher.

7. Entscheidung über die Führung von Prozessen, Einsprachen und Beschwerden, Rückzug derselben und Anerkennung von Klagen sowie Abschluss von Vergleichen.

8. Ausarbeitung der für den Betrieb des Vereins erforderlichen Reglemente. Diese bedürfen der Genehmigung durch die DV.

9. Verwarnungen sowie Entzug von Karten gemäss Art. 4, Ziff. 4 Lit e hiervor.

10. Pachtung von Gewässern gemäss Art. 4 Ziff. 1 hiervor.

Art. 24 Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten und im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten einberufen und geleitet, sooft es die laufenden Geschäfte erfordern. Überdies können mindestens 3 Vorstandsmitglieder beim Präsidenten bzw. beim Vizepräsidenten die Einberufung schriftlich und unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden verlangen.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg ist zulässig.

Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident den Stichentscheid.

Über die Vorstandssitzung ist durch den Aktuar oder im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied ein Beschlussprotokoll zu führen.

C Revisoren

Art. 25 Wahl, Aufgaben, Rechte der Revisoren

Die Delegiertenversammlung wählt für jeweils 4 Jahre zwei Revisoren, die nicht Mitglieder eines angeschlossenen Vereines sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisoren haben jährlich innert drei Monaten nach Rechnungsabschluss das Inventar, die Rechnungen, die Buchführung und den Vermögensstand zu überprüfen.

Die Revisoren haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Buchhaltung zu nehmen und Zwischenrevisionen durchzuführen.

Die Revisoren legen der ordentlichen DV einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit und über die Prüfung der Jahresrechnung vor mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.





VI. Rechnungsabschluss

Art. 26 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt erstmals auf den 31. Dezember 1994.

Nachtrag: Beschluss 8. ord. DV vom 29. März 2001

Auf den 31. August des Vereinsjahres ist jeweils die Rechnung abzuschliessen. 

Die Gebühren der Jahreskarten sowie allfällige Jahresbeiträge (Art. 5) sind jeweils auf den 15. Dezember, erstmals auf den 15. Dezember 1993 zur Zahlung fällig. Allfällige Jahresbeiträge sind vorschussweise für das nächstfolgende Vereinsjahr zu bezahlen.




VII. Auflösung

Art. 27 Gründe
Der Verein löst sich auf:

1. Durch den Beschluss der DV gemäss Art. 18 Abs. 2 Ziff. 5, wobei es noch der Zustimmung der Mehrheit der angeschlossenen Vereine bedarf.

2. Wenn die Pachtung von mindestens zwei aneinandergrenzenden Revieren der Staatsfischenzen Nr. 15 bis 19 (Art. 3 Ziff 1) durch den Verein unmöglich geworden ist.

Art. 28 Liquidation
Bei Auflösung des Vereins sind allfällig vorhandene Gerätschaften und Mobiliar sowie das Barvermögen dem Aargauischen Fischereiverband zur Aufbewahrung und Verwaltung zu übergeben.

Erfolgt innerhalb von 8 Jahren nach Auflösung keine Neugründung eines Vereines mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung wie in Art. 3 umschrieben, kann der Aargauische Fischereiverband die Gerätschaften und das Mobiliar nach eigenem Ermessen verwenden. Das Barvermögen inklusive Vermögenserträgnisse sind auf die Mitglieder zu verteilen. Die Verteilung hat nach Massgabe des bei Auflösung geltenden Verteilschlüssels zu erfolgen.





VIII. Schlussbestimmungen

Art. 29 Sportfischergesellschaft
Die VFAB wird als Folgeverein der bisherigen Pächterin, der Sportfischergesellschaft Aarau, welche bisher als einfache Gesellschaft organisiert war, gegründet, um die Fortsetzung der Sportfischergesellschaft Aarau die Pacht der Aarefischenzen Nr. 15 bis 19 weiterzuführen.

Die VFAB soll, unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der Sportfischergesellschaft Aarau deren Rechte und Pflichten sowie ein per 31. Dezember 1993 bestehendes Restvermögen übernehmen.

Gestützt auf Art. 4 Zff. 2 werden vorerst und bis zum Erlass eines eigenen Reglements übernommen und für sofort anwendbar erklärt die besonderen Bestimmungen und Ergänzungen der Sportfischergesellschaft Aarau vom 14. November 1985. Hiervon ausgenommen ist Ziff. 21 bezüglich Ausgabe von Tages- und Wochenkarten.

Im Rahmen der Ablösung der Sportfischergesellschaft Aarau gelten in Abänderung von Art. 4 Lit. a–e und Art. 21 Abs. 2 folgende Bestimmungen:

1. Bisherige Jahreskarteninhaber der Sportfischergesellschaft Aarau, die nicht Mitglied eines Vereines sind, haben weiterhin Anspruch auf Zuweisung einer Jahreskarte. Verwaltung, Einzug der Kartengebühr und der Jahresstatistik obliegen dem Vorstand. Für den Entzug der Karten gelten die Bestimmungen von Art. 4, Ziff. 4 Lit. e. Zusätzlich kann einem Karteninhaber ohne Vereinsmitgliedschaft nach vorhergehender schriftlicher Verwarnung die Jahreskarte entzogen werden, wenn er auf Einladung hin grundlos und unentschuldigt nicht mindestens zwei Arbeitseinsätze pro Jahr in den Pachtrevieren absolviert hat. Das Aufgebot zu Arbeitseinsätzen erfolgt durch den Vorstand. Der Entzug steht alleine dem Vorstand zu. Die Rekursmöglichkeit an die DV gemäss Art. 4 Lit. e entfällt. Jahreskarten von Nichtmitgliedern werden im Rahmen von Art. 4 Ziff. 4 Lit a einem angeschlossenen Verein zugewiesen. Wird die entsprechende Karte frei, steht die Vergabe dem bezugberechtigten Verein zu.

2. Während einer Dauer von vier Jahren, d. h. bis längstens 31. Dezember 1996 können als Vertreter der Karteninhaber ohne Vereinsmitgliedschaft zwei Vorstandssitze von Vorstandsmitgliedern der bisherigen Sportfischergesellschaft Aarau beansprucht werden, ohne dass diese Mitglieder eines angeschlossenen Vereines sein müssen. Sollte die Sportfischergesellschaft Aarau ihre Fortsetzung beschliessen und / oder an der Versteigerung der Staatsfischenzen Nr. 15–19 teilnehmen, entfallen die Bestimmungen von Ziff. 1 und 2 vorstehend.

Art. 30 Grundstücke
Im Rahmen der Zweckbestimmung gemäss Art. 3 bzw. der Aufgaben und Tätigkeiten gemäss Art. 4 kann die VFAB Grundstücke im Sinne des Gesetzes inklusive Privatfischenzen an der Aare und im Mündungsbereich der Reuss erwerben. Für den Erwerb bedarf es die Zustimmung durch die DV.
Art. 31 Handelsregistereintrag
Die VFAB kann sich im Handelsregister eintragen lassen.
Art. 32 Schiedsgericht
Allfällige Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen des Vereines oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung der Statuten und allfälliger Reglemente werden endgültig durch ein dreigliedriges Schiedsgericht entschieden. Zu diesem Zwecke ernennt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter wählen den Obmann. Im Übrigen sind für das Schiedsgericht die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. August 1969 anwendbar.

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 10. September 1993 von den anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlungen der angeschlossenen Vereine vom 25. Juni 1993 gewählten Delegierten genehmigt worden. Sie werden sofort in Kraft gesetzt.



Aarau, den 1. Oktober 2011

Der Präsident 
Markus Jurt 

Der Aktuar
Silvio Sidler


Die Fischerei in den Revieren der VFAB stützt sich auf:
Das Bundesgesetz über die Fischerei & Verordnungen BGF & VBGF
www.admin.ch

Das aargauisches Fischereigesetz / Verordnung
www.ag.ch/jagd_fischerei

Das Bundesgesetz über den Tierschutz TSchg
www.admin.ch

Fischarten
www.fischerweb.ch/fischlexikon

Wasserstände an CH-Flüssen
www.bwg.admin.ch/service/hydrolog/d/index





Einschränkungen zum Fischereigesetz

Das Fischen mit Netzen, Reusen & Flaschen jeglicher Art ist verboten

Der Gebrauch von Booten zur Ausübung der Fischerei ist in folgenden Staugebieten
erlaubt:

Revier 17: Stau Schinznach Bad; vom Kraftwerk Villnachern, resp. vom oberhalb liegenden Hauptwehr bis zur Brücke Wildegg – AU (Auenstein)

Revier 18: Stau Rupperswil; vom Kraftwerk Rupperswil bis zur Brücke Biberstein – Rohr


Einschränkungen: Fischerei mit Tages- und Wochenkarten

1. Das Fischen mit Netzen, Reusen & Flaschen jeglicher Art ist verboten.

2. Der Gebrauch von Booten zur Ausübung der Fischerei ist in folgenden Staugebieten erlaubt:

Revier 17: Stau Schinznach Bad; vom KraftwerkVillnachern, resp.vom oberhalb liegenden Hauptwehr bis zur Brücke Wildegg – AU (Auenstein)
Revier 18: Stau Rupperswil; vom Kraftwerk Rupperswil bis zur Brücke Biberstein – Rohr

3. Das Anfüttern der Fische zum Fang ist verboten.

4. Das Fischen mit und das Mitführen von lebenden Köderfischen ist verboten.

5. Jeglicher Verkauf oder Tausch von gefangenen Fischen ist verboten.

6. Für Verstösse gegen diese Bestimmungen VFAB wird eine Umtriebs-Gebühr von Fr. 100.– einverlangt. Gesetzliche Verstösse werden zur Anzeige gebracht.

7. Die Revierübersicht VFAB ist mit der 1. Tageskarte zum Preis von Fr. 5.– zu beziehen.
(Nur mit der Vorlage eines ausgefüllten Reglements, versehen mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Fischers, dürfen / können weitere Tages/- Wochenkarten bezogen werden).

Wir wünschen Ihnen schöne Stunden und Petri-Heil an unseren Pacht-Revieren.


Der Präsident
Markus Jurt